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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verwenders abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot und Abschluss

Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Lieferung verbindlich. Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über die schriftlichen Verträge hinausgehen, bedürfen sie stets unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Werkzeuge

Werkzeuge, Hilfswerkzeuge, Apparaturen zur Herstellung der Waren bleiben unser Eigentum auch dann, wenn dem Käufer Kosten in Rechnung gestellt wurden. Wir halten diese Gegenstände nach Ablauf der ersten zwei Jahre nach Anschaffung nur dann unentgeltlich für weitere Bestellungen vor, wenn jährlich mindestens 80% der dem Artikelgebot zu Grunde gelegten Jahresabnahmemenge erreicht werden.

4. Preise und Zahlung

Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich Fracht und Verpackung. Die Preise bestimmen sich nach unserer bei Lieferung jeweils geltenden Preisliste.

Wir nehmen nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschrift über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

Unsere Rechnungen sind binnen 30 Tagen netto zur Zahlung fällig, bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsausstellung gewähren wir 2% Skonto vom Warenwert. Beträge unter 30,- € sind sofort rein netto zur Zahlung fällig. Lohnarbeiten sind sofort nach Erhalt der Rechnung rein netto fällig. Ein Skontoabzug von jüngeren Rechnungen ist zulässig, solange ältere Rechnungen noch unbezahlt sind. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden die gesetzlichen Zinsen mindestens jedoch mit 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz verrechnet. Die Aufrechnungen mit etwaigen von uns bestrittenen Gegenforderungen sind nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf denselben Vertragsverhältnissen beruhen. Bei Geltendmachung von Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Käufers, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zahlungen dürfen an unsere Angestellten nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen. Unser Mindest-Rechnungswert beträgt 150,- €.

5. Kreditwürdigkeit

Entstehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so sind wir berechtigt, entweder Barzahlung oder Vorkasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen.

6. Versand und Gefahrenübergang

Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Der Versand erfolgt versichert auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Wird der Versand auf Wunsch oder Verschulden des Abnehmers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Abnehmers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

7. Verpackung

Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

8. Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

Lieferfristen und -termine gelten nur dann als fix, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird. Lieferfristen verlängern sich -auch innerhalb eines Verzuges- angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und bei unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne des Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen.

Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Abnehmer mit seinen Vertragspflichten –innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Erfolgt die Abnahme innerhalb des vereinbarten Zeitraums nicht, steht es uns frei, fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des Abnehmers einzulagern oder unter Ankündigung von unserer Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zurückzutreten oder aber unter Ablehnung der Lieferung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Abnehmer zustehender Schadensersatzanspruch -sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Abnehmers zusammenhängt- auf den im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber auf 10% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit haften.

Das Recht des Abnehmers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Ein dem Abnehmer oder uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen den Abnehmer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.

Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer uns anteilsmäßig mit Eigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Sachen, an denen uns Eigentum oder Miteigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Abnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, sowie mit Sachen anderer zu verbinden oder zu vermischen. Die aus der Veräußerung, Verbindung oder Vermischung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt an uns ab. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

10. Mehr- oder Minderleistung, Gewährleistung und Schadensersatz

Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% behalten wir uns vor.

Für Mängel haften wir nur wie folgt:

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen.

Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware, Ersatzlieferung oder Gutschrift.

Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls entfällt die Gewährleistung.

Leisten wir innerhalb einer von uns angemessenen Nachfrist keine Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift, so steht dem Käufer das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Die Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten von der Lieferung an. Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt drei Monate, für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen sechs Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

Schadensersatzansprüche des Käufers:

Aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Folgeschäden.

Schadensersatzansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer. Unsere Haftung für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Unna, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager-Kaufrechts.

MBM Techglas GmbH

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